Ebenfalls klar sein muss, dass bei einem Würgen die Kontrolle über Leben und Tod rasch verloren gehen kann, womit die Lebensgefahr noch näher rückt. Dem Beschuldigten muss damit bewusst gewesen sein, dass durch das Würgen eines Menschen die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts (des Todes) geschaffen wird. Damit hat der Beschuldigte um die mit seinen Handlungen einhergehende Lebensgefahr gewusst, sich aber dadurch nicht von seinem Übergriff abhalten lassen. Die Lebensgefahr war ihm schlicht gleichgültig. Das Wissenselement des Vorsatzes ist damit zu bejahen.