Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass bei Vorhandensein der vorliegend subjektiven Feststellungen in Bezug auf den Zustand der Strafklägerin von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden kann. Wer jemanden derart würgt, muss wissen, dass dabei eine sehr hohe Gefahr entsteht, dass das Opfer erstickt. Ebenfalls klar sein muss, dass bei einem Würgen die Kontrolle über Leben und Tod rasch verloren gehen kann, womit die Lebensgefahr noch näher rückt.