Mit der von der Strafklägerin geschilderten Bewusstlosigkeit, Orientierungslosigkeit, den Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und den Schmerzen im Bereich des Kehlkopfs sind fraglos solche Symptome gegeben. Die konkrete Krafteinwirkung des Beschuldigten hat somit ausgereicht, um eine relevante Sauerstoffunterversorgung des Gehirns der Strafklägerin zu verursachen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass bei Vorhandensein der vorliegend subjektiven Feststellungen in Bezug auf den Zustand der Strafklägerin von einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgegangen werden kann.