Zwar fehlen vorliegend objektive Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr durch Kompression der Halsgefässe infolge des geschilderten Würgens. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts können indes auch subjektive Schilderungen, die auf eine Asphyxie hindeuten, für die Annahme einer Lebensgefahr genügen. Mit der von der Strafklägerin geschilderten Bewusstlosigkeit, Orientierungslosigkeit, den Halsschmerzen, Schluckbeschwerden und den Schmerzen im Bereich des Kehlkopfs sind fraglos solche Symptome gegeben.