641). Der Beschuldigte hat, indem er die Strafklägerin gewürgt hat, eine unmittelbare Lebensgefahr für sie geschaffen: Der Strafklägerin wurde beim Würgen schwarz vor Augen und sie wusste nicht mehr, wie sie heisst und wo sie war. Gemäss dem Beweisergebnis war die Strafklägerin während zwei Sekunden bewusstlos und schilderte eine Atemnot. Nach dem Würgevorfall litt die Strafklägerin an Schluckbeschwerden, Schmerzen am Hals und im Bereich des Kehlkopfes. Zwar fehlen vorliegend objektive Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr durch Kompression der Halsgefässe infolge des geschilderten Würgens.