auf der Strecke K.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu erklären. 22.2.2 Zur Gefährdung des Lebens gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und der Anklageergänzung Der anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angebrachte Würdigungsvorbehalt, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 20. August 2020 und der Anklageergänzung vom 13. Mai 2022 auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu würdigen (pag. 341), gilt auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 641).