Obwohl die Beweggründe des Beschuldigten nicht eruiert werden konnten, sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Beschuldigte irgendeine Veranlassung für sein Handeln gehabt hätte. Es ist kein nachvollziehbares Motiv für das Handeln des Beschuldigten ersichtlich. Die versuchte Schaffung einer Lebensgefahr für die Strafklägerin durch