Der Beschuldigte sass selbst als Beifahrer im Auto und gefährdete somit auch sein eigenes Leben. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es auch im Rahmen des Vorfalles im Zusammenhang mit der Vorstrafe zu keiner konkreten Lebensgefährdung gekommen ist, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auch dieses Mal darauf vertraut hat, dass es gut ausgehen würde. Der Beschuldigte handelte in subjektiver Hinsicht skrupellos. Obwohl die Beweggründe des Beschuldigten nicht eruiert werden konnten, sind keine Hinweise aktenkundig, wonach der Beschuldigte irgendeine Veranlassung für sein Handeln gehabt hätte.