Dies zeigt, dass er die Gefahr wollte und sein Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in Bezug auf die Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Indessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass kein tödlicher Unfall eintreten würde, da dies durch das Abbremsen der Strafklägerin hätte abgewendet werden können. Der Beschuldigte sass selbst als Beifahrer im Auto und gefährdete somit auch sein eigenes Leben.