Denn ein ungünstiger Aufprall des Fahrzeugs hätte angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit ohne Weiteres tödliche Folgen haben können. Der Beschuldigte wurde bereits einschlägig wegen eines – in sachverhaltsmässiger Hinsicht – fast identischen Vorgehens verurteilt. Dies zeigt, dass er die Gefahr wollte und sein Vorgehen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er in Bezug auf die Gefährdung des Lebens mit direktem Vorsatz gehandelt hat.