Der Beschuldigte hat gemäss seinem Tatplan alles getan, was nötig war (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 672]). Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführen kann. Wer den Zündschlüssel eines Fahrzeuges zieht und damit das Lenkrad blockiert, muss wissen, dass hierbei die sehr hohe Gefahr entsteht, die Herrschaft über das nicht mehr manövrierbare Fahrzeug zu verlieren. Dies gilt insbesondere bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 120 km/h auf der Autobahn, auch wenn keine anderen Fahrzeuge vorhanden waren.