Dadurch beabsichtige er, dass sich das Lenkrad blockiert, die Strafklägerin die Herrschaft über das Fahrzeug verliert und so einen Unfall mit Schwerverletzten verursacht. Zumal es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen und damit keine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen wurde, ist die versuchte Tatbegehung zu prüfen. Nicht entscheidend ist vorliegend, ob das Herausreissen des Zündschlüssels das Lenkrad in technischer Hinsicht blockiert hätte oder nicht. Der Beschuldigte hat gemäss seinem Tatplan alles getan, was nötig war (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.___