22. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 22.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Weiter kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 466 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 477 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).