Der Beschuldigte hat die Strafklägerin trotz deren mehrfachen Betonung, dass sie nach Hause wollen, nicht aus der Wohnung gelassen. Ihm war somit bewusst, dass er sie gegen ihren Willen in seiner Wohnung eingeschlossen gehalten hat. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der Freiheitsberaubung, begangen am 6. Februar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen.