Gestützt auf die bereits vor dem 6. Februar 2019 durch den Beschuldigten ausgeübten physischen und psychischen Gewalt erschien es für die Strafklägerin schwierig bis unmöglich, den Schlüssel zu finden, die Türe zu öffnen und aus der Wohnung zu gehen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte sie auch während dieser Stunde immer wieder schlug und sie sich am Schluss nicht mehr zu helfen wusste, ein Küchenmesser nahm und gar mit Suizid drohte. Der objektive Tatbestand ist damit als erfüllt zu erachten. Der Beschuldigte hat die Strafklägerin trotz deren mehrfachen Betonung, dass sie nach Hause wollen, nicht aus der Wohnung gelassen.