Indem er die Strafklägerin mit ihm zusammen in der Wohnung einschloss, beraubte er sie ihrer Fortbewegungsfreiheit während einem Zeitraum von ca. einer Stunde. Mit dieser Dauer ist die Erheblichkeit im Hinblick auf die Rechtsprechung gegeben. Gestützt auf die bereits vor dem 6. Februar 2019 durch den Beschuldigten ausgeübten physischen und psychischen Gewalt erschien es für die Strafklägerin schwierig bis unmöglich, den Schlüssel zu finden, die Türe zu öffnen und aus der Wohnung zu gehen.