Entsprechend dem Beweisergebnis hielt der Beschuldigte die Strafklägerin während ca. einer Stunde gegen ihren Willen in der abgeschlossenen Wohnung fest. Anschliessend liess der Beschuldigte sie gehen. Der Beschuldigte behielt die Schlüssel bei sich oder versteckte sie, sodass die Strafklägerin diese nicht finden konnte. Der Beschuldigte hat sich mit dem Abschliessen der Wohnungstüre folglich eines mechanischen Mittels bedient. Indem er die Strafklägerin mit ihm zusammen in der Wohnung einschloss, beraubte er sie ihrer Fortbewegungsfreiheit während einem Zeitraum von ca. einer Stunde.