97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; AS 2006 3459, 3497) sieben Jahre. Die zehnjährige Frist nach Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB wurde per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt (AS 2013 4417) und gilt aufgrund des grundsätzlichen Rückwirkungsverbots der längeren Verjährungsfrist nur für ab diesem Tag begangene Taten (ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 10a zu Art. 97 StGB). Da das neue Recht nicht milder ist, gelangt vorliegend die kürzere Verjährungsfrist von sieben Jahren zur Anwendung. 20.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz