20. Anwendbares Recht/Verjährung 20.1 Vorbemerkungen und Grundlagen Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich vorliegend einzig in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, zumal der Beschuldigte die Waffe gemäss Beweisergebnis im Jahre 2012 oder früher in die Schweiz eingeführt hat. Die übrigen Delikte beging der Beschuldigte nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2018. Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB).