Der Beschuldigte stritt stets ab, Kokain konsumiert zu haben und die Strafklägerin selbst konnte keine Konsumhandlung beobachten. Somit ist der Anklagesachverhalt in diesem Punkt in dubio pro reo nicht erstellt und der Beschuldigte vom Vorwurf des Konsums einer unbekannten Menge Kokain freizusprechen. Der Besitz von Kokain ist nicht angeklagt und insofern nicht zu prüfen. 19.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 in seiner Wohnung und anderswo, unbefugt eine unbekannte Menge Marihuana.