629]) herrührt. Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Strafklägerin sah sie den Beschuldigten nie Kokain konsumieren, sondern schloss einzig gestützt auf sein Verhalten und den Besitz eines weissen Pulvers in einer Alufolie darauf. Angesichts der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten durch eine Krankheit bedingt ist. Der Beschuldigte stritt stets ab, Kokain konsumiert zu haben und die Strafklägerin selbst konnte keine Konsumhandlung beobachten.