Vielmehr sei sie aufgrund seines Verhaltens zu diesem Schluss gekommen. Ihre Schilderung des Pulvers und die Erklärung des Beschuldigten, es handle sich um gemörsertes Dafalgan, ist derart speziell, dass es kaum zu erfinden wäre. Da kein Grund ersichtlich ist, Dalafagan nicht als Tablette, sondern als gemörsertes Pulver in der Hosentasche zu transportieren, erscheint die Schlussfolgerung der Strafklägerin nachvollziehbar. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass die von ihr beschriebene Hyperaktivität und sein Verhalten (Er sei aktiv gewesen, sei putzen oder kochen gegangen und habe auch fast gar nie geschlafen.