15 Z. 202 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte sie ihre Aussagen und präzisierte, dass das Pulver auch nicht richtig weiss gewesen sei (pag. 353 Z. 6 ff.). Er habe aber vor ihren Augen nie Kokain konsumiert (pag. 353 Z. 15 f.). Auch diese Aussagen der Strafklägerin sind konstant sowie sehr detailliert und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Sie differenzierte auch diesbezüglich, indem sie angab, den Beschuldigten nie beim Konsum von Kokain gesehen zu haben. Vielmehr sei sie aufgrund seines Verhaltens zu diesem Schluss gekommen.