38 Z. 519). Diese Erklärung geht jedoch bereits angesichts der Aussagen im November 2019 zeitlich nicht auf und seine Angabe des Konsums von CBD passt nicht zur Erstaussage, wonach er sein Gras in H.________(Ortschaft) auf der Strasse kaufe. Ferner liess es sich der Beschuldigte nicht nehmen, den einvernehmenden Polizisten zu belehren (pag. 38 Z. 520 ff.) und die Strafklägerin zu belasten («Ich habe mit ihr auch schon einen richtigen Joint geraucht, von ihrem Gras, von ihren Dealern.» [pag. 33 Z. 330 f.]). Da seine Erstaussage, wonach er Marihuana konsumiere, mit den Aussagen der Strafklägerin (pag. 62 Z. 146; pag. 87 Z. 104;