70 konsumiert haben soll (vgl. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2018 bis am 18. Mai 2019 gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 407]). 19.2 Beweismittel Auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz der relevanten Beweismittel kann verwiesen werden (pag. 458 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).