Es handelt sich um eine subjektive Angabe, zumal sich eine «lange» Zeit von «mehreren Jahren» durchwegs auf zwei/drei oder aber acht/neun Jahre erstrecken kann. Mit Blick auf die Verjährungsregelung (vgl. E. 20. hiernach) ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kauf der Waffe bzw. deren Einfuhr in die Schweiz im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschuldigten im April 2020 mehr als acht Jahre zurückgelegen hatte. Die Kammer geht in dubio pro reo von einem Einführen der Waffe in die Schweiz im Jahre 2012 oder früher aus.