32 Z. 300). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht mehr wisse, seit wann er die Waffe besitze, aber schon lange. Mehrere Jahre (pag. 32 Z. 293). Er habe sie in W.________(Land) an einer Raststätte erworben, die Quittung habe er nicht mehr (pag. 32 Z. 296 und Z. 299). Es ist vorliegend fraglich, auf welchen Zeitraum sich der Beschuldigte mit der Angabe «lange» und «mehrere Jahre» bezogen hat. Es handelt sich um eine subjektive Angabe, zumal sich eine «lange» Zeit von «mehreren Jahren» durchwegs auf zwei/drei oder aber acht/neun Jahre erstrecken kann.