451, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 18.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist geständig (pag. 32 Z. 293 ff.; vgl. auch pag. 44) und seine Aussagen werden durch die Angaben der Strafklägerin (pag. 21 Z. 427 ff.; pag. 348 Z. 4 ff.) und die Feststellungen im Protokoll der Hausdurchsuchung vom 10. April 2019 (pag. 98 f.) gestützt. Er gab an, es sei ein Fehler gewesen, dass er sich nicht über die Schweizer Gesetze informiert habe (pag. 32 Z. 300).