I.12. der Anklageschrift vom 20. August 2020 (pag. 175 ff.) vorgeworfen, dass er am 10. April 2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und anderswo, eine Soft-Air-Pistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe habe verwechselt werden können, ohne entsprechende Bewilligung aus W.________(Land) in das Schweizerische Staatsgebiet verbracht und den Erwerb nicht gemeldet habe. 18.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die für diesen Vorwurf relevanten Beweismittel zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 451, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).