auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen der Strafklägerin mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h. Dem Beschuldigten war die gefahrene Geschwindigkeit bewusst, ebenso wie die erhöht abstrakte Gefahr und er wollte dies auch. Der Beschuldigte lenkte hierbei den Personenwagen der Strafklägerin, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein. Er wusste, dass er über keinen Führerausweis verfügte und wollte trotzdem das Fahrzeug lenken.