In Abweichung zum Beweisergebnis der Vorinstanz (pag. 470, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist somit von einer Geschwindigkeit von 160 km/h (abgerundet) auszugehen. 17.5 Beweisergebnis Der Beschuldigte fuhr in der Zeit zwischen dem 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) mit dem Personenwagen der Strafklägerin mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h