Gestützt auf das Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz auf die Geschwindigkeitsangabe der Strafklägerin abzustellen, welche zwischen 170 km/h bis 200 km/h betrug. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer Geschwindigkeit von 170 km/h auszugehen. Objektiv betrachtet bestehen keine Hinweise, wonach die Geschwindigkeitsanzeige auf dem Tacho nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit angezeigt hätte. Indes wird vorliegend ebenfalls in dubio pro reo eine Tachoungenauigkeit in der Höhe von 5 % berücksichtigt. In Abweichung zum Beweisergebnis der Vorinstanz (pag.