Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist zu erwähnen, dass mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Zeitraum «begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019» der Eindruck eines Dauerdelikts entsteht. Mit der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nur von einem Vorfall auszugehen. Der Deliktszeitraum wird deshalb zwecks Präzisierung als «begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019» bezeichnet. Gestützt auf das Beweisergebnis ist mit der Vorinstanz auf die Geschwindigkeitsangabe der Strafklägerin abzustellen, welche zwischen 170 km/h bis 200 km/h betrug.