Wie sie selbst nachvollziehbar angab, hatte sie Angst und musste davon ausgehen, dass der Beschuldigte wütend geworden wäre, hätte sie die Polizei avisiert. Von einem willentlichen Überlassen ihres Fahrzeugs kann vor diesem Hintergrund und entgegen der Verteidigung des Beschuldigten keine Rede sein. Auf die Aussagen der Strafklägerin wird abgestellt. Hinsichtlich des Deliktszeitraums ist zu erwähnen, dass mit dem in der Anklageschrift aufgeführten Zeitraum «begangen in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019» der Eindruck eines Dauerdelikts entsteht.