652 Z. 43]). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie dem Beschuldigten fälschlicherweise ein derartiges Verhalten vorwerfen sollte. Angesichts der Beziehungsdynamik und der erlittenen Gewalt ist ferner nicht weiter erstaunlich, dass sich die Strafklägerin dem Ansinnen des Beschuldigten nicht widersetzte und ihm ihr Fahrzeug überliess. Wie sie selbst nachvollziehbar angab, hatte sie Angst und musste davon ausgehen, dass der Beschuldigte wütend geworden wäre, hätte sie die Polizei avisiert.