68 auch wütend geworden.» [pag. 351 Z. 22 ff.]). Die Strafklägerin vermochte mithilfe des Datums ihrer Führerprüfung (am 24. Juli 2019) und ihrer Ferien (Sie sei dann nach AD.________ (Land) geflogen) den Zeitraum eingrenzen (im Juli/August 2019 einmal; pag. 22 Z. 449 ff.) und konnte erklären, weshalb sie die Angabe 170 km/h bis 200 km/h gemacht hatte (170 km/h habe sie auf dem Tacho gesehen [pag. 22 Z. 436; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung; pag. 652 Z. 43]).