34 Z. 390 f.). Immerhin gab der Beschuldigte zu, in der Vergangenheit bereits ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt zu haben (pag. 35 Z. 394), weshalb der Vorwurf nicht grundsätzlich als abwegig erscheint. Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auch auf ihre Schilderungen zu diesem Vorfall zu. Ihre Aussagen sind detailliert, wirken selbsterlebt und enthalten eine Vielzahl an Nebensächlichkeiten. Diesen Vorfall schilderte sie in freier Erzählung ohne entsprechende Frage. Der Beschuldigte habe immer fahren wollen, aber er habe die Prüfung selber nicht gehabt.