Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 17.4 Konkrete Beweiswürdigung Für die Beurteilung der Vorwürfe können als Beweismittel einzig die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten herangezogen werden; es liegen weder Geschwindigkeitsmessungen noch eine durchgeführte Polizeikontrolle vor. Der Beschuldigte schien sich an dieses Ereignis erinnern zu können; so gab er an, dies könne man doch einfach beweisen mit den Videoaufnahmen aus der Garage der V.________(Unternehmen). Er sei nicht gefahren und die Strafklägerin sei dann weggefahren (pag. 34 Z. 390 f.).