Der Beschuldigte bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum über keinen Führerausweis verfügt zu haben. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte jemals das Fahrzeug der Strafklägerin gelenkt hat und falls ja, ob er die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. 17.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 469, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen der Kammer werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen.