Weiter soll sich der Beschuldigte des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung schuldig gemacht haben, indem er in der Zeit vom 24. Juli 2019 bis am 31. August 2019 auf der Autobahn N.________ auf der Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) den Personenwagen der Strafklägerin gelenkt haben soll, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein (Ziff. I.11.2. der Anklageschrift). 17.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, im fraglichen Zeitraum über keinen Führerausweis verfügt zu haben.