21 Z. 396) und bestätigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er sich nicht habe festnehmen lassen wollen (pag. 349 Z. 5). Diese Aussagen stimmen ebenfalls mit den Ausführungen im Anzeigerapport und dem Wahrnehmungsbericht überein. Demnach hatte sich der Beschuldigte derart renitent verhalten, dass er mit einer Festnahmetechnik zu Boden geführt und gar vorläufig festgenommen werden musste (pag. 5 f.; pag. 68; pag. 74). Der Beschuldigte leistete somit massive Gegenwehr. 16.5 Beweisergebnis