Die Aussage des Beschuldigten, der Polizist habe ihn zuerst beleidigt und dieser sei ihm gegenüber handgreiflich geworden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr erscheint stimmig, dass sich der Beschuldigte über das Vorgehen der Polizei (Fuss auf die Türschwelle setzen, um das Schliessen der Türe durch den Beschuldigten zu verhindern, in die Wohnung lehnen, um zu prüfen, wer sich hinter der Türe befindet) enervierte. Die Strafklägerin gab an, der Beschuldigte sei nicht unter Kontrolle zu bringen gewesen (pag. 21 Z. 396)