Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist mit «etc.» denn auch klar, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist (pag. 670). Die Strafklägerin wurde zudem erst im April 2020 und damit mehr als ein Jahr später zu diesem Vorfall befragt, weshalb nachvollziehbar ist, dass sie die Ausdrücke «Arschloch» und «Sauhund» nicht erwähnte. Im Übrigen schilderte sie das Kerngeschehen trotz Zeitablaufs übereinstimmend mit den Angaben der Polizisten. Die Aussage des Beschuldigten, der Polizist habe ihn zuerst beleidigt und dieser sei ihm gegenüber handgreiflich geworden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten.