74), die so auch im Anzeigerapport genannt wurde (pag. 67). Bei den damals anwesenden Polizisten und insbesondere bei M.________ sind keinerlei Motive ersichtlich, den Beschuldigten fälschlicherweise zu beschuldigen. Dies hätte zudem noch einer Absprache mit der Strafklägerin bedingt, deren Aussagen mit dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten M.________ vom 3. Juni 2019 (pag. 73 ff.) und dem Anzeigerapport vom 14. Juni 2019 (pag. 66 ff.) im Kern übereinstimmen. Eine einzige Abweichung findet sich in der Angabe der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte den Polizisten mit «Hurensohn» beschimpft habe (pag. 21 Z. 394; pag. 348 Z. 33) zu den Worten gemäss M.__