Dies wurde so ebenfalls im Anzeigerapport festgehalten (pag. 67 f.). Auf die Aussagen des Beschuldigten kann wiederum nicht abgestellt werden. Mit der Vorinstanz erscheinen die Angaben von M.________ im Wahrnehmungsbericht sachlich, neutral und darauf bedacht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Er gab gar an, das Armband der Uhr des Beschuldigten sei bei der Intervention kaputt gegangen und aufgrund einer Verletzung am Daumen sei etwas Blut auf das T-Shirt des Beschuldigten gelangt (pag. 74). M.________ beschrieb lebhaft die arrogante und trotzige Haltung des Beschuldigten (pag. 74), die so auch im Anzeigerapport genannt wurde (pag.