Ebenfalls stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht versucht habe, M.________ zu schlagen, im Widerspruch zu den Angaben der Strafklägerin und von M.________. Beide sagten übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte den Polizisten mit der einen Hand wegschubsen und mit der anderen Hand die Türe habe zuschlagen wollen (pag. 20 Z. 387; pag. 73 f.; pag. 348 Z. 23; pag. 349 Z. 2). Ebenfalls übereinstimmend wurde geschildert, dass der Beschuldigte gegenüber M.________ handgreiflich wurde (pag. 20 Z. 378; pag. 74). M.________ konnte reagieren und den Beschuldigten am linken Arm fassen (pag. 74). Dies wurde so ebenfalls im Anzeigerapport festgehalten (pag.