Diese Feststellungen stimmen mit der Aussage der Strafklägerin überein, wonach der Beschuldigte Musik gemacht habe, damit man nicht höre, dass sie sich gestritten hätten. Der Beschuldigte habe wirklich sehr laute Musik gehabt (pag. 20 Z. 376 f.; pag. 348 Z. 19 f.). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er und die Strafklägerin, bevor die Polizei geläutet habe, zusammen einen emotionalen Moment gehabt und zusammen geweint hätten. Sie sei halb nackt gewesen, er oben ohne (pag. 36 Z. 464 f.). Die laute Musik erwähnte der Beschuldigte mit keinem Wort. Ebenfalls stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht versucht habe, M.______