65 hätte, wie der Beschuldigte vermutet. M.________ hat sich denn auch explizit nicht als Straf- und/oder Zivilkläger konstituiert (pag. 71 f.). Bezeichnend ist schliesslich, dass der Beschuldigte wiederum versuchte, die Strafklägerin dazu zu bringen, seine Version der Geschehnisse zu schildern («Er hat mir dann gesagt, ich solle aussagen, dass der Polizist ihn zuerst angegriffen habe. Das stimmt aber nicht.» [pag. 20 Z. 379 f.]). Darin ist ein ähnliches Verhaltensmuster des Beschuldigten wie im Zusammenhang mit dem Rückzug des Strafantrags bei der Strafklägerin zu erken-