37 Z. 470 ff.). Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er den Polizisten unter Tränen angefleht habe, dass er aufhören solle (pag. 37 Z. 487 f.), erscheint absurd und nicht zuletzt als masslose Übertreibung. Ebenso fragt sich, welchen Vorteil der Polizist durch eine Falschbelastung erlangen würde und was er vor Gericht zu gewinnen