Wie bereits im Zusammenhang mit den Vorfällen zum Nachteil der Strafklägerin ist auch bei diesem Anklagepunkt im Aussageverhalten des Beschuldigten der Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr auszumachen. So gab der Beschuldigte an, er habe sich in seiner Wohnung umgedreht und dem Polizisten gesagt, er dürfe nicht reinkommen. Der Polizist habe ihn dann in seiner Wohnung am Arm gepackt, an die Wand gedrückt und in Handschellen gelegt. Und da sei es dann losgegangen, das gehe natürlich nicht, dass sich der Polizist so verhalte (pag. 37 Z. 470 ff.).